|
§ 1 - Name, Sitz und Zweck
Der Verein führt den Namen "Förderverein zur Erhaltung der Klosterkirche Gnadental e. V.". Er ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke in Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Er hat seinen Sitz in Michelfeld - Gnadental, Klosterweg 5. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen .
§ 2 - Zweck der Vereinigung
Zweck des Vereins ist es, die Evangelische Kirchengemeinde Gnadental bei der Beschaffung von Geldmitteln für die geplanten denkmalpflegerischen Maßnahmen zur Erhaltung der Klosterkirche zu unterstützen.
§ 3 - Gemeinnützigkeit
Die Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 - Mitgliedschaft
Mitglieder können werden: natürliche und juristische Personen, die die Ziele des Vereins zu unterstützen gewillt sind. Die Mitgliedschaft wird schriftlich gegenüber dem Verein erklärt. Mit dem Beitritt erkennt das Mitglied die Bestimmugen der Vereinssatzung an. Der Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
§ 5 - Beiträge
Die Mitglieder werden gebeten, dem Verein zur Erfüllung seiner Satzung gemäß den Aufgaben Spenden in selbsteinzuschätzender Höhe zur Verfügung zu stellen. Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben.
§ 6 - Organe
Die Organe des Vereins sind: 1. Die Mitgliederversammlung und 2. Der Vorstand
§ 7 - Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie ist vom Vorstand schriftlich unter Wahrung einer Ladungsfrist von zwei Wochen und Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden:
· auf schriftlichen Antrag unter Angabe des Grundes von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder oder:
· auf schriftlichen Antrag unter Angabe des Grundes von mindestens 1/10 der Mitglieder.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Stimmberechtigt sind die anwesenden Mitglieder.
Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss folgende Punkte umfassen:
a ) die Genehmigung der Niederschrift der letzten Mitgliederversammlung
b ) Jahresbericht über die Tätigkeit der Vereinigung
c ) Rechnungsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr
d ) Bericht der Rechnungsprüfer
e ) Entlastung des Vorstandes
f ) Genehmigung des Haushaltsplanes
g ) Wahl des Vorstandes (alle 2 Jahre)
h ) Wahl der Rechnungsprüfer (alle 2 Jahre)
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden von einem Vorstandsmitglied i. S. des § 26 FGB beurkundet.
§ 8 - Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellverteter, dem Rechner, dem Schriftführer und einem Mitglied, das von der Evangelischen Kirchengemeinde benannt wird. Die Vertretung der Gemeinschaft im Sinne von § 26 BGB wird vom Vorsitzenden und dem Vorstandsmitglied der Evangelischen Kirchengemeinde wahrgenommen. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.
Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst . Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist nur beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung und die Verwendung der Vereinsmittel nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitglieder versammlung. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
§ 9 - Verwendung der Mittel
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen; dies gilt auch im Falle ihres Ausscheidens aus dem Verein.
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die denZwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Kasse des Vereins wird vom Rechner geführt. Er führt das Tagebuch über Einnahmen und Ausgaben. Die Ausgaben si nd vorher vom Vorsitzenden anzuweisen .
§ 1 0 - Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer dazu ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für diesen Beschluss sind zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Mitglieder des Vereins erforderlich. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Evangelische Kirchengemeinde Gnadental.
Das Vermögen darf nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.
|